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Last update:
24-04-2006
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Mitgliedschaft
DIE ABSICHTEN VON IASK sind
wie folgt :
IASK ist eine internationale Mitgliedergesellschaft aktiver Kinesiologen
- eine Gruppe von Freunden – mit dem Ziel, den Geist und die Ideale der
Kinesiologie weltweit bekannt zu machen.
IASK bringt die Praktizierenden aller Richtungen in der Kinesiologie
zusammen.
Die Ziele von IASK sind:
• das professionelle Image der Kinesiologie weltweit einzuführen
• eine Plattform für den internationalen Austausch persönlicher und
beruflicher Erfahrungen anzubieten
• internationale Konferenzen und Treffen zu organisieren
• ein Forum für die Einführung und Diskussion neuer kinesiologischer
Techniken zu sein
• beratend tätig zu sein, um Praktizierende über Ihre persönliche
Verantwortung auf der Basis der IASK Ethikrichtlinien zu informieren.
Die Mitglieder von IASK unterstützen einander durch gegenseitig Hilfe,
Inspiration und Bereicherung in ihrer persönlichen Entwicklung und
professionellen Arbeit.
Die Teilhabe an dem umfangreichen Wissen und der weltweit großen
Erfahrung kann – durch Teilhaben - zu einer unschätzbaren Quelle für
Produktivität und kreatives Wachstum werden.
Aufnahmebedingungen von IASK
(2006)
In Übereinstimmung mit der Satzung gibt es drei Arten der Mitgliedschaft
vor (Art. 6a).
1. Ordentliche Mitgliedschaft
ist offen für alle diejenigen, die spezielle kinesiologische Methoden
mit Klienten anwenden und die IASK Ethikrichtlinien unterzeichnet haben.
Definitionen:
a. Spezialisierte Kinesiologie ist die Kunst das energetische System einer
Person mit dem Muskeltest als Biofeedback zu beurteilen. Durch Anwendung
desselben Feedbacksystem identifiziert ein spezialisierter Kinesiologe
geeignete Maßnahmen, um die Balance innerhalb dieser energetischen
Systeme zu fördern, wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.
b. Ein spezialisierter Kinesiologe ist eingetragenes Mitglied im IASK, der
spezielle kinesiologische Methoden anwendet, um das Bewußtsein seiner
Klienten zu verbessern und die Bereitschaft weckt, deren eigenes
Wohlbefinden zu fördern.
Der für diese Art der Mitgliedschaft festgelegte Beitrag für 2006 beträgt
40 Euro.
2. Ehren-Mitgliedschaft
Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand für außerordentliche
Leistungen im Bereich von IASK und der spezialisierten Kinesiologie
vergeben (Art. 6 a).
3. Außerordentliche Mitgliedschaft
Außerordentliche Mitgliedschaft ist offen für jeden oder jede
Organisation, die die Arbeit und Ziele von IASK unterstützt. (Art.6 a).
Ein Verband oder Organisation, die Mitglied wird, mit dem Bestreben IASK
zu unterstützen und zur Verwirklichung der Ziele beizutragen, kann z. B.
den Mitgliedern Hilfe bei der Entrichtung
des Jahresbeitrags anbieten (durch Sammelüberweisungen von Beiträgen, um
mehrfache Bankgebühren bei sehr kleinen Beträgen zu vermeiden), oder
aber sie empfiehlt ihren Mitgliedern IASK zu unterstützen durch Hilfe bei
Übersetzungen des Rundbriefes und anderen Dokumenten, bei der Übersendung
von Informationen über Wissenswertes aus dem jeweiligen Land. Solche
Informationen könnten für den Praktiker oder für die Anerkennung der
spezialisierten Kinesiologie wichtig sein.
Der für diese Art der Mitgliedschaft festgelegte Beitrag für 2006 beträgt
100 Euro.
4. Unterstützende Mitgliedschaft
Unterstützende Mitgliedschaft ist offen für Studenten und
nicht-aktiven Kinesiologen.
Der für diese Art der Mitgliedschaft festgelegte Beitrag für 2006 beträgt
20 Euro.
Nur reguläre und ehrenamtliche Mitglieder haben ein Wahlrecht (Art.6b).
Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich bei einem Vorstandsmitglied gekündigt
werden, oder erlischt automatisch bei Nichtzahlung der Mitgliedsgebühr
nach 3 Monaten (Art.6c)
Der Vorstand setzt mindestens sechs (6) Monate im voraus die Höhe des
Mitgliedsbeitrags fest. Dieser muß innerhalb von dreissig (30) Tagen nach
Erhalt der Zahlungsaufforderung durch den Schatzmeister (Art.7b) gezahlt
werden.
Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft kündigen, wenn der Vorstand
entschieden hat, daß das entsprechende Mitglied gegen die Satzung oder
gegen die Ethikrichtlinien verstoßen hat. Das Mitglied hat das Recht vor
dem Vorstand zu erscheinen, um Einspruch gegen die Entscheidung zu erheben
(Art.6d)
IASK ETHIK-RICHTLINIEN
In der Ausübung meiner Tätigkeit verpflichte ich mich als IASK Mitglied
zu folgenden Prinzipien:
• Ich arbeite mit meinen Klienten in Integrität und halte mich an die
berufliche Schweigepflicht.
• Ich diagnostiziere, verschreibe und behandle nicht, es sei denn ich
habe eine Lizenz dazu.
• Ich wende den Muskeltest als Bio-feed-back an in Bezug auf den
Entwicklungsstand des Klienten.
• Ich handle mit Rücksicht und Achtung dem Klienten / Auszubildenden
und Kollegen gegenüber.
• Ich verpflichte mich für meine ständige Weiterbildung und
Entwicklung zu sorgen.
Aufforderung den
Mitgliedsbeitrag zu zahlen und das Mitgliedsformular auszufüllen
IASK HOME OFFICE
c/o Sylviane Vrillonneau
4, rue de Melun
F-7793O
France
Sie können die beiden Formulare auch per e-mail senden, wenn Sie das
Formular von der Internetseite unter www.iask.org herunterladen.
e-mail
Anmerkung: neue Mitglieder und Mitglieder, die die Ethikrichtlinien von
IASK noch nicht unterschrieben haben, müssen das Formular mit normaler
Post übersenden.
Für eine Einzel-Mitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft) wurden 40
Euro festgelegt, für Organisationen (Außerordentliche Mitgliedschaft) 100 Euro. Für Studenten und nicht-aktiven Kinesiologen 20 Euro.
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag ohne, daß Kosten für IASK
entstehen.
Um in den Genuß der günstigsten Überweisungsgebühren zu kommen,
sollten europäische Mitglieder, die den IBAN Code verwenden, ihrer Bank
mitteilen, daß sie die Gebühren mit dem Empfänger teilen (sonst
berechnet sie eine Gebühr von mehr als 9 Euro!). Bitte erhöhen Sie Ihren
Beitrag um 2 Euro, damit der Kostenanteil von IASK gedeckt ist.
Konto-Nummer und Adressen:
IASK Bank Account
BNP Paribas (France)
Code BIC ou SWIFT:
BNPAFRPPMEL
IBAN: FR76 30004 02043 00010053273 64
Bevor Sie das Mitgliedsformular ausfüllen und die Ethikrichtlinien
unterzeichnen, nehmen Sie sich einige Minuten Zeit und denken Sie darüber
nach, warum Sie Mitglied bei IASK werden möchten, und teilen Sie uns die
Gründe mit.
IASK ist eine Mitglieder Gesellschaft. Sie können ein aktives Mitglied
werden und informieren andere Kollegen über IASK. Sie können gern das
Beitrittsformular kopieren und in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis
verteilen.
Wir bitten Sie auch, uns mitzuteilen, ob Sie den IASK-Rundbrief in
gedruckten Version oder per
e-mail erhalten möchten (diese wird öfters aktualisiert). Diese Angabe
ist für uns wichtig, denn die Postgebühren sind für IASK ein beträchtlicher
Kostenfaktor.
Übersetzung: Eva Jenschke und Claudia Krug
(Übersetzung ohne Gewähr)
IASK Satzung
genehmigt 2006
1. Name der Vereinigung:
Der Name der Vereinigung lautet International Association of Specialized
Kinesiologists (Internationale Gesellschaft der spezialisierten
Kinesiologen). Abgekürzt IASK.
2. Büro ( Sitz der Vereinigung):
Das Büro wird am Wohnsitz eines der Vorstandsmitglieder sein. Die
momentane Adresse lautet :
IASK, c/o Sylviane Vrillonneau, 4 rue de Melun, F- 77930, Perthes -en -Gâtinais
, Frankreich.
3. Eingetragen:
IASK wurde am 4. Juni 1987 im Staat Nevada, USA als eine gemeinnützige
Vereinigung eingetragen, die im Sinne des internationalen
Einkommenssteuergesetzes, Sektion 501 (c) (3), operiert.
4. Absicht:
IASK ist ein öffentliches Forum für die weltweite Kommunikation der
spezialisierten Kinesiologen, um sich zu treffen, sich auszutauschen und
Inspiration und Wissen zu teilen. Der Zweck von IASK ist, die
Spezialisierte Kinesiologie weltweit zu fördern und zu unterstützen.
5. Definitionen:
a. Spezialisierte Kinesiologie ist die Kunst das energetische System einer
Person mit dem Muskeltest als Biofeedback zu beurteilen. Durch Anwendung
desselben Feedbacksystem identifiziert ein spezialisierter Kinesiologe
geeignete Maßnahmen, um die Balance innerhalb dieser energetischen
Systeme zu fördern, wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.
b. Ein spezialisierter Kinesiologe ist eingetragenes Mitglied im IASK, der
spezielle kinesiologische
Methoden anwendet, um das Bewußtsein seiner Klienten zu verbessern und
die Bereitschaft weckt, deren eigenes Wohlbefinden zu fördern.
6. Mitgliedschaft:
Alle Verbandsmitglieder erklären sich bereit, sich an die IASK
Ethikrichtlinien zu halten und zu wahren.
a. Die Mitgliedschaften im IASK werden in 3 Kategorien unterteilt:
1. Reguläre Mitgliedschaft: ist offen für jeden, der spezialisierte
kinesiologische Methoden an Klienten anwendet und die Ethikrichtlinien
unterschrieben hat.
2. Ehrenmitgliedschaft: wird vom Vorstand für außerordentliche
Leistungen im Bereich von IASK und der spezialisierten Kinesiologie
vergeben.
3. Außerordentliche Mitgliedschaft: ist offen für jeden oder jede
Organisation, die die Arbeit und Ziele von IASK unterstützt.
4. Unterstützende Mitgliedschaft: ist offen für Studenten und
nicht-aktiven Kinesiologen.
b. Nur reguläre und ehrenamtliche Mitglieder haben ein Wahlrecht (Kategorie
1 und 2).
c. Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich bei einem Vorstandsmitglied gekündigt
werden, oder erlischt automatisch bei Nichtzahlung der Mitgliedsgebühr
nach 3 Monaten.
d. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft kündigen, wenn der Vorstand
entschieden hat, daß das entsprechende Mitglied gegen die Satzung oder
gegen die Ethikrichtlinien verstoßen hat. Das Mitglied hat das Recht vor
dem Vorstand zu erscheinen, um Einspruch gegen die Entscheidung zu erheben.
7. Beiträge:
a. Außer Mitglieder der Kategorie 2 (ehrenamtliche Mitglieder) gibt es für
alle Mitglieder Beiträge.
b. Beiträge werden vom Vorstand mindesten 6 Monate im voraus festgesetzt
und sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen.
8. Vorstand:
a. Der Vorstand sollte aus einem Minimum von 3 und maximal 9 Personen
bestehen, wobei maximal 2 Repräsentanten aus einem Land kommen dürfen.
b. Die Geschäftsführung besteht aus Präsident, Vize Präsident, Sekretär-Schatzmeister.
c. Die Vorstandsmitglieder sollten unter den regulären und
Ehrenmitgliedern gewählt werden. Der Vorstand entscheidet, welches
Mitglied die verschiedenen Positionen im geschäftsführenden Vorstand
einnimmt.
d. Der Vorstand hat das Recht die laufende Führung und Kontrolle der
Angelegenheiten der Gesellschaft auszuüben.
e. Der Vorstand kann jederzeit ein ordentliches oder Ehrenmitglied
bestimmen um spezielle Aufgaben für die Gesellschaft zu übernehmen.
f. Einem Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer _ Mehrheit der
Gesamtvorstandes gekündigt werden. Diesem Mitglied wird aber Gelegenheit
gegeben, sich vor dem Gremium zu äußern, bevor es zu einer Abstimmung
kommt.
9. Amtszeit:
a. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Periode von 4 Jahren gewählt.
Wahlen finden alle 2 Jahre statt.
b. Die Vorstand wird mit einfacher Mehrheit in persönlicher Wahl oder per
regulärer Post, e-mail oder Fax gewählt. Die Stimmabgaben sollen
schriftlich mit Datum und Unterschrift versehen sein und nicht nach
Mitternacht des Datums, das der Vorstand festgelegt hat, das Home-Office
erreichen.
10. Versammlungen:
a. Die Vorstandsmitglieder sollen sich mindestens 2 mal im Jahr persönlich
treffen.
b. Die Generalversammlungen von IASK sollen jährlich an einem Datum, das
der Vorstand festlegt, stattfinden.
1. Alle IASK Mitglieder sollen mindestens 2 Monate mit Angabe des Datums
und des Ortes vorher eingeladen werden.
2. Die Generalversammlung dient der Absicht wichtige Angelegenheiten
abzustimmen, die vom Vorstand als notwendig erachtet wurden.
11. Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
a. Pflichten des Präsidenten:
1. Vorsitz bei Generalversammlung und Vorstandssitzungen.
2. Repräsentation der Vereinigung bei internationalen oder anderen
Konferenzen so wie es der
Vorstand entscheidet.
3. Unterschriftsberechtigung unter abgeschlossenen Verträgen
b. Pflichten des Vize Präsidenten:
1. Unterstützung des Präsidenten bei den oben genannten Aufgaben.
2. Übernahme der Pflichten des Präsidenten bei dessen Abwesenheit, oder
daß es dem Präsidenten nicht möglich ist oder ungern die besagten
Pflichten erfüllen kann.
c. Pflichten des Sekretärs:
1. Bereitstellung der Unterlagen für die Generalversammlung
2. Protokollführung bei den Treffen, Erledigung aller anfallenden
Korrespondenz mit Mitgliedern
d. Pflichten des Schatzmeisters:
1. Verwaltung der eingehenden Gelder, wie Mitgliedsbeiträge und Spenden,
sowie die Überwachung der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
2. Erstellung von Finanzberichten.
3. Ablegen eines Rechenschaftsberichts vor dem Vorstand und einem
bestellten Revisor, bevor er
bei der Generalversammlung präsentiert wird - so wie es die Satzung
vorschreibt.
Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die über einem vom Vorstand
vorher festgelegtem jährlichen Limit liegen ausgenommen bei einer
schnellen Genehmigung mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes.
12. Verantwortlichkeit:
Schulden und legale Verpflichtungen dürfen nur vom IASK Vorstand
eingegangen werden. Kein ordentliches-, Ehren- oder Einzel-Mitglied
jeglicher Art darf im Namen für IASK handeln und Verträge abschließen,
irgendwelche Schulden oder legal bindende Verpflichtungen eingehen. Weder
IASK noch der Vorstand sollen persönlich verantwortlich gemacht werden für
jedwede Art von Aktionen, Unterlassungen oder Aufträgen besagter
Mitglieder, Vorstandsmitglieder, Vertreter und Angestellten.
13. Ergänzungen und Aufhebungen:
Diese Satzung kann bei jeder Jahreshauptversammlung geändert, ergänzt
oder Teile davon aufgehoben werden. Jede Ergänzung muß mindestens 30
Tage vor der Jahreshauptversammlung in schriftlicher Form (e-mail, Fax,
Brief) bei jedem Mitglied eingegangen sein. Der Vorstand kann nach eigenem
Ermessen die Mitglieder bitten über die Satzung und vorgeschlagene Änderungen
schriftlich abzustimmen. Voraussetzung für diese Art der Abstimmung ist,
daß 45 Tage vor dem Tag der eigentlichen Abstimmung den Mitgliedern ein
Entwurf in tabellarischer Form zugesandt wurde. Die Satzung kann nur bei
einer 2/3 Mehrheit geändert und genehmigt werden.
Übersetzung: Ingo Desor und Susanne Rauch, Europäischer Verband für
Kinesiologie e.V.
(Übersetzung ohne Gewähr)
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